Die SatzungPDF

Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 18. April 2008

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Bremer Bureau für Kultur- und Religionsgeschichte“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister in Bremen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck der Förderung von Forschung und Bildung in den Bereichen der Kultur- und Religionsgeschichte, unter besonderer Berücksichtigung Bremens und Norddeutschlands. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung, Initiierung und Unterstützung von Forschungsarbeiten zu diesen Bereichen und deren Aufbereitung, Darstellung, Verbreitung und Vermittlung erfüllt. Hierzu nimmt der Verein Kooperationsmöglichkeiten mit der Universität Bremen und anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen wahr. Mit seinem Beitrag zu Wissenschaft und Bildung beabsichtigt der Verein zudem, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zur Förderung der Toleranz zwischen Menschen verschiedener kultureller und religiöser Identitäten beizutragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

  1. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Mitgliedschaft ist mit dem Zeitpunkt des Beschlusses erworben.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung;
    2. durch Austritt;
    3. durch Ausschluss;
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
  5. Der Vorstand kann aus gewichtigen Gründen einen sofortigen Austritt zulassen.
  6. Der Ausschluss ist wegen vereinsschädigendem Verhalten, mit und ohne Einhaltung einer Frist, durch Beschluss des Vorstandes möglich. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  7. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag länger als sechs Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von vier Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 5 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Vorstand;
    3. der Beirat.

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
    2. Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des/der Kassenwartes/in;
    3. Entscheidungen über den Widerspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds;
    4. Wahl des Vorstands einschließlich des/der Kassenwartes/in;
    5. Wahl des/der Rechnungsprüfer/in;
    6. Beschlussfassung über die zukünftige Arbeit des Vereins;
    7. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
    8. Beschlüsse zur Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    9. Beschlüsse über Änderungen der Satzung;
    10. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn ⅓ der Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie ordentliche Mitgliederversammlungen.
  4. Der/die Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung bis zur Wahl eines/einer Versammlungsleiters/in.
  5. Bei der Abstimmung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ⅔-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Stimmen. Bei Wahlen ist der/diejenige gewählt, der/die meisten Stimmen auf sich vereint. Die vorzeitige Abwahl des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder ist nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/ von der Sitzungsleiter/in und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

§ 7 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, der/die zugleich die Funktion des/der dem/der Kassenwarts/in ausübt, dem/der Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzern/innen. Die Vorsitzenden und der/die Schriftführer/in sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstands nur für die restliche Amtdauer des/der Ausgeschiedenen gewählt.
  2. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern oder beauftragten Mitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:
    1. Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand;
    2. angemessene Abgeltung des Zeitaufwands

    gezahlt wird.

  3. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (Einzelvertretungsberechtigung).
  4. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er/sie leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner fünf Mitglieder anwesend sind. Stimmendelegation ist nicht möglich. Es gilt das Mehrheitsprinzip, Konsens ist anzustreben.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann im Sinne seiner Vereinsziele Honoraraufträge und Stipendien vergeben und Mitarbeiter/innen einstellen.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 8 – Der Beirat

  1. Der Beirat hat gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand beratende und unterstützende Funktion. In den Beirat werden Personen berufen, die durch Wirken in Wissenschaft und Öffentlichkeit in besonderem Maße die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme in den Beirat entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung mit mindestens einer ⅔-Mehrheit erfolgen muss. Die Mitgliedschaft endet mit dem Rücktritt der Person oder ihrer Abberufung durch den Vorstand, die mit mindestens ⅔-Mehrheit erfolgen muss.

§ 9 – Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann, auch auf Vorschlag der Mitgliederversammlung, aus der Reihe der Vereinsmitglieder für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese unterstützen und beraten den Vorstand; die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis.
  2. Bei der Besetzung der Ausschüsse hat der Vorstand Vorschläge der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen.

§ 10 – Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2008.

§ 11 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am ersten Tag des Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Beiträge und die Staffelung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag erlassen.

§ 12 – Haftung

  1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Geschäftsvermögen.

§ 13 – Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „LidiceHaus“ gGmbH zu Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 14 – Schlussbestimmung

  1. Diese von der Mitgliederversammlung am 18. April 2008 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Errichtet zu Bremen, den 18. April 2008